Zuständigkeiten
Für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen (und Eingliederungshilfeleistungen) sind in Deutschland örtliche und überörtliche Träger zuständig. In der Regel sind die kreisfreien Städte und Kreise örtliche Träger, da sich in deren Bereich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.
Die Bundesländer und höheren Kommunalverbände sind überörtliche Träger – die Zuständigkeit regelt das jeweilige Landesrecht u.a. durch das jeweilige landesspezifische Ausführungsgesetz und ist somit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Folgend sind die Zuständigkeiten für die im Benchmarking betrachteten Leistungsbereiche nach Bundesländern dargestellt.