Gesetzliche Grundlage
Die HLU ist eine bedarfsorientierte Leistung der Sozialhilfe zur Sicherstellung des Existenzminimums für vergleichsweise wenige Menschen, die weder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhalten.
Leistungen der HLU werden unter anderem folgenden Personengruppen gewährt:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren und neun Monaten noch nicht erreicht haben (nach § 41 Abs. 2 SGB XII) und
- die zeitlich begrenzt weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind und über deren Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bzw. über deren dauerhafte Erwerbsminderung (Grundsicherung 4. Kapitel) noch nicht entschieden ist (SGB II) oder
- Personen, die die vorgezogene Altersrente erhalten,
- Kindern unter 15 Jahren, die bei anderen Personen als ihren Eltern leben,
- Ausländern, die sich nach den Bestimmungen des § 23 SGB XII im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten, soweit sie nicht den Rechtskreisen des Vierten Kapitels SGB XII, dem SGB II oder AsylbLG zugeordnet werden.
Die Leistungen der HLU umfassen neben dem Regelbedarf auch Mehrbedarfe, die Kosten für Unterkunft und Heizung, Leistungen für Bildung und Teilhabe, einmalige Bedarfe, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und für die Vorsorge.
Für alle benannten Personengruppen gilt, dass sie nur leistungsberechtigt sind, wenn sie nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen und auch keine ausreichenden vorrangigen Ansprüche geltend machen können.
Rechtliche Änderungen mit Einfluss auf die HLU | 2022
Sozialschutzpakete
Der vereinfachte Zugang zu Hilfen ist aufgrund der Coronapandemie bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Dies betrifft die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung und befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung im Bereich der Grundsicherung sowie erleichterte Regelungen für Berechtigte der existenzsichernden Leistungen nach SGB XII.
Sofortzuschlag
Ab dem 01. Juli 2022 erhalten von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Dieser Zuschlag zielt darauf ab, ihre Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilhabe an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bereits vor Einführung der Kindergrundsicherung zu verbessern.
Zu den leistungsberechtigten Personenkreis gehören Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kap. haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt.
Einmalzahlung
Im Monat Juli 2022 erhielten Leistungsberechtigte nach Kap. 3 oder 4 eine erneute Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, um etwaige zusätzliche oder erhöhte Ausgaben im Zusammenhang mit der Coronapandemie zu finanzieren. Zudem gab es eine Einmalzahlung für die Energiepreispauschale, die an Arbeitnehmer, Rentner und Wohngeldempfänger gezahlt wurde.