Gesetzliche Grundlage
Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die
- das Alter von 65 Jahren und neun Monaten erreicht haben (nach § 41 Abs. 2 SGB XII), oder
- das 18. Lebensjahr vollendet, aber die gesetzliche Altersgrenze 65 Jahre und neun Monate noch nicht erreicht haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 41 Abs. 3 SGB XII) und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 41 Abs. 1 SGB XII)
Für alle benannten Personengruppen gilt, dass sie nur leistungsberechtigt sind, wenn sie nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen und auch keine ausreichenden vorrangigen Ansprüche geltend machen können.
Die Leistungen bestehen neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung aus Mehrbedarfen, einmaligen Bedarfen und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Die GSiAE wird seit 2014 im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung durch die Städte gewährt. Der Bund übernimmt 100 % der Nettoauszahlungen für Leistungen der GSiAE, wobei dies nicht die Übernahme der zur Antragsbearbeitung notwendigen Verwaltungskosten einschließt.
Rechtliche Änderungen mit Einfluss auf die GSiAE | 2022
Sozialschutzpakete
Der vereinfachte Zugang zu Hilfen ist aufgrund der Coronapandemie bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Dies betrifft die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung und befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung im Bereich der Grundsicherung sowie erleichterte Regelungen für Berechtigte der existenzsichernden Leistungen nach SGB XII.
Sofortzuschlag
Ab dem 01. Juli 2022 erhalten von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Dieser Zuschlag zielt darauf ab, ihre Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilhabe an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bereits vor Einführung der Kindergrundsicherung zu verbessern.
Zu den leistungsberechtigten Personenkreis gehören Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kap. haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt.
Einmalzahlung
Im Monat Juli 2022 erhielten Leistungsberechtigte nach Kap. 3 oder 4 eine erneute Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, um etwaige zusätzliche oder erhöhte Ausgaben im Zusammenhang mit der Coronapandemie zu finanzieren. Zudem gab es eine Einmalzahlung für die Energiepreispauschale, die an Arbeitnehmer, Rentner und Wohngeldempfänger gezahlt wurde.