Gesetzliche Grundlage §§ 61 bis 66a SGB XII
Leistungen der HzP können unter bestimmten Voraussetzungen von Personen in Anspruch genommen werden, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Pflegebedürftige Personen im Sinne des § 61a Abs. 1 SGB XII können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.
Vorrangig sind die Versicherungsleistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI, die der Höhe nach begrenzt sind und sich nicht am individuellen Bedarf orientieren, d.h. die festgelegten Leistungssätze können nicht überschritten werden.
Sofern die von der Pflegekasse gewährten Leistungen nicht ausreichen und der Leistungsberechtigte den verbleibenden Bedarf nicht aus eigenen finanziellen Mitteln decken kann, prüft der Träger der Sozialhilfe, ob ein ergänzender Leistungsanspruch besteht, da er – anders als die Pflegekasse – an das Bedarfsdeckungsprinzip gebunden ist.
Ambulante Leistungen
- Pflegegeld bei den Pflegegraden 2 bis 5 gemäß § 64a SGB XII
- Weitere Leistungen zur Sicherung der häuslichen Pflege gemäß §§ 64b bis 64f SGB XII, bspw. häusliche Pflegehilfe, Verhinderungspflege und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Entlastungsbetrag gemäß § 64i bzw. gemäß § 66 SGB XII (Pflegegrad 1)
Teilstationäre Pflege nach § 64g SGB XII und Kurzzeitpflege nach § 64h SGB XII
Pflege in stationären Einrichtungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nach § 65 SGB XII, wenn häusliche bzw. teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
In den Bundesländern liegen unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen vor. Diese können auf der Projekthomepage eingesehen werden: Zuständigkeiten
Steuerungsziele der Städte für die HzP wurden ausführlich diskutiert und sind im Bericht 2017 hinterlegt. Dieser kann unter folgendem Link eingesehen werden: Fokusbericht (09/2018)