Gesetzliche Grundlage
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): Regelung der Höhe und Form von Leistungen für Asylbewerber, Geduldete und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer und Sicherung des Grundbedarfs:
Grundleistungen (§ 3 AsylbLG):
- Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung,
- Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern [...],
- Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 3 Abs. 3 AsylbLG),
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG),
- weitere Leistungen bei besonderen Umständen, die vom Einzelfall abhängen (§ 6 AsylbLG)
Leistungen in besonderen Fällen (§ 2 AsylbLG): Nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet über eine Dauer von 18 Monaten (bis Juli 2019 15 Monate) ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend anzuwenden [...].
Die Höhe der Bedarfssätze sind in § 3a AsylbLG geregelt.
Leistungsberechtigter Personenkreis nach § 1 AsylbLG:
- Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- Ausländer, die ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
- Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- Ausländer, die wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- Ausländer, die eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der aufgeführten Personengruppen,
- Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Rechtliche Änderungen mit Einfluss auf das AsylbLG | 2022
Massenzustrom-Richtlinie der Europäischen Union
Die Umsetzung der Massenzustrom-Richtline der EU aus vom 4. März 2022 führte zu einem humanitären Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine, ohne das diese zuvor ein Asylverfahren durchlaufen müssen. In der Folge haben Schutzsuchende aus der Ukraine europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung.