Leistungsbereiche
Das Benchmarking der großen Großstädte vergleicht zur Steuerung von kommunalen Leistungen Kennzahlen in unterschiedlichen Leistungsbereichen. Dieser Vergleich erfolgt im Schwerpunkt in den originären Zuständigkeitsbereichen der Sozialverwaltungen, nimmt zudem aber auch angrenzende Leistungen in den Blick, in denen ebenfalls kommunale Gelder Verwendung finden, und um eine Gesamtübersicht über die Bedarfslagen zu erhalten.
Daten zu den nachstehenden Leistungsbereichen werden aktuell im Benchmarking erhoben und ausgewertet. Über eine Anpassung der betrachteten Leistungsbereiche, Indikatoren und der damit verbundenen Grunddaten wird am Beginn jedes Vergleichszyklus unter den Städten diskutiert - insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Veränderungen und Steuerungsrelevanz.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Dritten Kapitel SGB XII soll bedürftigen Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig alleine decken können, ein Leben in Würde ermöglichen.
Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die jünger als 65 Jahre und neun Monate (gesetzliche Altersgrenze) sind und entweder eine vorgezogene Altersrente erhalten oder für einen begrenzten Zeitraum erwerbsgemindert sind. Erwerbsminderung bedeutet, dass jemand z.B. aufgrund einer Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Im Falle der Hilfe zum Lebensunterhalt ist noch nicht entschieden, ob die Erwerbsminderung dauerhaft besteht. Das ist erst der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit mehr als sechs Monate gemindert ist, und würde zur Übernahme in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiAE) führen. Kann die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden, geht die Person in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder in eine Erwerbstätigkeit über. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist dahingehend also im Gegensatz zur GSiAE und der Grundsicherung nach dem SGB II eine Übergangslösung für eine eher kleine Personengruppe, die weder Grundsicherung für Arbeitsuchende noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Hilfe zum Lebensunterhalt können darüber hinaus auch Kinder unter 15 Jahren bekommen, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Auch ausländische Bedürftige, die in Deutschland wohnen und nicht der GSiAE, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz zugeordnet werden, haben Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Für alle anspruchsberechtigten Personengruppen gilt, dass sie nur Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wenn sie nicht über ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen verfügen. Durch eine finanzielle Unterstützung erhalten die Betroffenen, ebenso wie bei der GSiAE, die nötigen Mittel zur Gewährleistung des Existenzminimums, um sich Lebensmittel, Kleidung oder den Wohnraum leisten zu können. Die HLU ist eine bedarfsorientierte Leistung der Sozialhilfe, sodass bei Mehrbedarf, wie Beiträgen zur Krankenkasse oder Leistungen für Bildung und Teilhabe, die Unterstützung auch über den Regelsatz hinaus gesichert ist.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiAE) ist eine Sozialleistung nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen ausreichend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt sichern soll. Sie soll eine Lebensgrundlage für diejenigen Menschen schaffen, die z.B. keiner existenzsichernden Arbeit nachgehen können oder keine auskömmlichen Renten aufbauen konnten und deshalb von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind.
Einen Anspruch auf GSiAE haben Personen, die älter als 65 Jahre und neun Monaten sind oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben (aber jünger als 65 Jahre und sieben Monate sind) und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Als dauerhaft voll erwerbsgemindert gilt, wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung länger als sechs Monate weniger als drei Stunden pro Tag erwerbstätig sein kann. Ist die Erwerbsminderung nur vorübergehend, wird Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) anstatt GSiAE geleistet.
Voraussetzung ist außerdem, dass das Einkommen und/oder Vermögen nicht ausreichend und der gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland ist.
Die finanziellen Leistungen sollen das Existenzminimum der betreffenden Personen sicherstellen und somit den Bedarf an Lebensmitteln, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie Unterkunft und Heizenergie decken. Daneben werden auch Mehrbedarfe und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen.
Die GSiAE wird durch die kommunalen Leistungsträger gewährt, der Bund erstattet jedoch seit 2014 die gesamten Nettoausgaben. Wesentliche Einflussfaktoren in Bezug auf die Anzahl der Leistungsbeziehenden sind die demografische Entwicklung sowie die Höhe der (Renten-) einkünfte und das vorhandene Vermögen der Leistungsberechtigten. Die Höhe der Ausgaben wird zum einen von dem anrechenbaren Einkommen und zum anderen durch das regionale Mietniveau sowie die Ausgaben für Heiz-und Nebenkosten bestimmt.
Mit den Hilfen zur Gesundheit (HzG) nach dem Fünften Kapitel SGB XII sichern die Sozialhilfeträger die medizinische Versorgung für Menschen, die nicht krankenversichert sind. Sofern eine hilfebedürftige Person länger als einen Monat Sozialhilfeleistungen bezieht (und nicht krankenversichert ist), erfolgt eine Versorgung nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V. Hierbei werden die Kosten zunächst von einer von der betreffenden Person gewählten Krankenkasse übernommen. Das Sozialamt erstattet dieser Krankenkasse dann die tatsächlich entstandenen Kosten (inkl. Verwaltungskosten). Die Leistungsberechtigten sind gesetzlich versicherten Mitgliedern der Krankenkassen gleichgestellt.
Wenn kein Hilfebedarf mehr besteht, meldet der Sozialhilfeträger dies der Krankenkasse und der Anspruch auf Leistungen endet. Wenn die betroffene Person hingegen nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe bezieht, erfolgt die Kostenübernahme nicht durch die Krankenkasse, sondern die Sozialämter stellen die medizinische Versorgung im Rahmen der HzG selbst sicher. Die Abrechnung der anfallenden Kosten erfolgt direkt mit dem Sozialhilfeträger.
Die Hilfe zur Pflege (HzP) nach dem Siebten Kapitel SGB XII steht Menschen zu, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit pder Fähigkeiten auf die Hilfe anderer angewiesen und damit pflegebedürtig sind, aber nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um die vollständigen Kosten der Pflege (auch nach Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung) decken zu können.
Pflegebedürftige Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. Der Unterstützungsbedarf orientiert sich danach, in welchen festgelegten Bereichen, unter anderem des Alltagslebens und der sozialen Kontakte, der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten oder der Selbstversorgung, selbstständige Ausführungen seitens der betreffenden Person ausgeübt werden können. Je nach Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wird die Pflegebedürftigkeit den 5 möglichen Pflegegraden zugeordnet. Diese 5 Pflegegrade sind wie folgt abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).
Bei einer bestehenden Pflegebedürftigkeit greifen zunächst die Versicherungsleistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI. Die Höhe dieser Bezuschussung ist allerdings begrenzt, sodass die im SGB XI verankerten pauschalierten Beträge nicht überschritten werden können. Unberücksichtigt bleibt damit die Orientierung am individuellen pflegerischen Bedarf. Sofern die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um den tatsächlichen Bedarf zu decken, und die pflegebedürftige Person die verbleibenden Kosten nicht aus eigener Kraft (z.B. durch Einkommen, Vermögen, Hilfe durch Angehörige) decken kann, kommt der Sozialhilfeträger (das Sozialamt) ins Spiel. Dieser ist an das sogenannte Bedarfsdeckungsprinzip gebunden, was bedeutet, dass die Hilfe so beschaffen und bemessen sein muss, dass der tatsächliche notwendige und angemessene Bedarf dadurch vollständig gedeckt werden kann. Die Festlegung des tatsächlichen notwendigen und angemessenen Bedarfes einer pflegebedürftigen Person erfolgt im Einzelfall (Individualisierungsprinzip) und schließt die aktuelle Lebenssituation und den daraus resultierenden pflegerischen Bedarfen mit ein. Pflegerische Bedarfe, die durch das vorrangig zu berücksichtigende Leistungssystem des SGB XI nicht mit erfasst sind (beispielsweise Investitionskosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Rahmen teil- oder vollstationärer Unterbringungen) können im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII aufgefangen und gewährt werden. Auch pflegebedürftige Personen, die keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen durch die Pflegeversicherung haben, können einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege geltend machen.
Das Statistische Bundesamt konstatiert, dass die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland aufgrund des demografischen Wandels in den kommenden Jahrzehnten erheblich ansteigen wird. Waren es 2015 noch 2,9 Millionen Pflegebedürftige, so lag die Zahl im Jahr 2017 bereits bei 3,4 Millionen, auch bedingt durch die Erweiterung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Der Stärkung und Sicherung der pflegerischen Versorgung aller Hilfebedürftigen ist daher eine Herausforderung, der besonderes Augenmerk geschenkt werden muss.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 1 SGB II soll den Lebensunterhalt hilfebedürftiger Menschen sichern und ihnen ein Leben in Würde ermöglichen. Trotz der Bezeichnung als „Arbeitslosengeld II“ können es nicht nur erwerbslose Menschen beziehen, sondern auch diejenigen, die erwerbstätig sind, aber über zu wenig Einkommen verfügen, um den Lebensunterhalt eigenständig decken zu können. Als erwerbsfähig gilt man, wenn man mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, erhalten Sozialgeld, das nach denselben Regeln berechnet wird, wie das Arbeitslosengeld II.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach § 7 SGB II bedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Regelaltersgrenze (§ 7 a SGB II) noch nicht erreicht haben. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch zusätzlich zu anderem Einkommen oder dem Arbeitslosengeld bezogen werden, sofern dieses Einkommen und eventuelles anderes Vermögen nicht zur Deckung des individuellen, anerkannten Bedarfs ausreicht. Die Grundsicherung hat langfristig das Ziel, die Leistungsbeziehenden so zu unterstützen (beispielsweise auch durch kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16 a SGB II), dass sie sich selbst aus ihrer Notlage befreien und vollständig für sich sorgen können.
Zur Gruppe der Leistungsberechtigten zählen nach § 1 AsylbLG unter anderem Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde. Während des Verfahrens erhalten sie Leistungen nach dem AsylbLG. Weiterhin sind ihre Ehe- oder Lebenspartner*innen und ihre minderjährigen Kinder leistungsberechtigt. Auch ausreisepflichtige Personen und Menschen mit Duldung, weil z.B. deren Abschiebung aufgrund fehlender Dokumente oder Krankheit ausgesetzt ist, erhalten Leistungen nach dem AsylbLG.
Die Unterstützung umfasst die Deckung des Bedarfs an Lebensmitteln, Unterkunft, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern und ggf. Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie in Form von Sachleistungen, Wertgutscheinen oder Geldleistungen. Auch Hilfe bei Krankheit sowie Unterstützung für Bildung und Teilhabe können über das AsylbLG geleistet werden. Die Leistungen bleiben dabei zunächst unter den Regelsätzen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe. Sofern die Berechtigten sich jedoch länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten, erhalten sie Leistungen, die in der Höhe und Form den Sozialleistungen nach dem SGB XII entsprechen.
Sofern der Asylantrag angenommen wird, erhalten die Betroffenen nicht länger Leistungen nach dem AsylbLG, sondern meist Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Ein nur geringer Anteil der anerkannten Leistungsberechtigten ist über 65 Jahre alt oder dauerhaft voll erwerbsgemindert (weniger als 1 %) und wechselt infolgedessen in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiAE).
Die Verteilung der Asylsuchenden auf die Bundesländer erfolgt nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“, der Faktoren wie Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Bundesländer einbezieht, um eine möglichst gerechte Verteilung sicherzustellen. Die Bundesländer regeln dann die konkrete Durchführung des AsylbLG und die Frage, ob, wie und in welcher Höhe die Ausgaben der Städte erstattet werden. Dadurch ergeben sich Unterschiede, die von den Städten nicht zu beeinflussen sind.
Verschiedene Gründe können dazu führen, dass Menschen sich mit ihrer sozialen oder finanziellen Lage überfordert fühlen und nicht mehr in der Lage sind, ihre Miete ohne Hilfe zahlen zu können. Auch die Situation auf den städtischen Wohnungsmärkten zeigt sich zunehmend angespannter. Aufgrund in vielen Städten steigender Mieten und einem oftmals festgestellten Mangel an günstigen und/oder öffentlich geförderten Wohnungen wird es in vielen Großstädten für einkommensschwache Menschen bzw. Familien schwieriger, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Den Betroffenen ist es zudem nicht immer möglich, einen Zugang zum Wohnungsmarkt und ohne die Hilfe anderer einen neuen Wohnraum zu finden, falls die aktuelle Wohnung nicht mehr bezahlbar ist. Mit dem Verlust der Wohnung können die Komplikationen der Arbeits- und Obdachlosigkeit einhergehen, die das Leben der Betroffenen zusätzlich erschweren.
Die Wohnraumsicherung ist eine kommunale, gesetzlich vorgegebene Pflichtaufgabe. So ist nach § 22 Abs. 8 SGB II und § 36 SGB XII unter anderem die Übernahme von Mietschulden bedürftiger Personen vorgesehen, sofern sonst die Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Das Ziel der Kommunen ist dahingehend eine frühzeitige Vermeidung von Wohnungslosigkeit und dem Erhalt des ursprünglichen Wohnraums.
Die Wohnungsnotfallprävention ist somit ein Feld, das besonderer Aufmerksamkeit und Anstrengungen bedarf. Mittlerweile wird übergreifend in allen Städten das Ziel verfolgt, möglichst frühzeitig zu intervenieren und präventiv zu arbeiten, um Wohnungsverlust zu verhindern.